Den öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands bzw. an der Erhaltung des im kantonalen und kommunalen Recht im besonderen Masse geschützten Gebietes, der Einhaltung der Rechtsordnung und der konsequenten Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet kommt erhebliches Gewicht zu. Diesen berechtigten raumplanerischen und naturschützerischen Anliegen sind im beschränkten Mass die finanziellen Interessen der Beschwerdeführer entgegenzustellen.