schaft dient und im Interesse der Siedlungstrennung von Bauten freizuhalten ist (§ 19 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom 17. Juni 2011/19. Oktober 2011). Es unterschreitet zudem den gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG heute vorgeschriebenen Waldabstand von 18 Metern erheblich (vgl. Stellungnahme BUV, Abteilung Wald, vom 26. April 2021, [Vorakten, act. 22]).