7.2. Die Abweichung vom Gesetz ist im vorliegenden Fall erheblich. Im Jahr 1962 wurde ursprünglich ein kleines Ferienhäuschen mit einem Wohnwagen im Innern erstellt. Gemäss den anlässlich des Augenscheins vom 23. Februar 2021 aufgenommenen Bildern hatten die Beschwerdeführer bereits umfassende Umbauarbeiten vorgenommen. Das gesamte Gebäude war eingerüstet und es wurden offenbar das Dach sowie die Wände (zumindest teilweise) abgebrochen und neu aufgebaut, die Raumaufteilung neu gestaltet und der Boden herausgerissen (vgl. Fotos zur Verfügung vom 25. Februar 2021 betreffend Baustopp [Vorakten, act. 4 ff.]; siehe auch Erw. 9.5.2 hinten). Das sich offensichtlich im Umbau befindende Wochen-