Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Gründe des Vertrauensschutzes oder Zeitablauf der Wiederherstellung ausserhalb der Bauzone nicht mehr entgegenstehen. Insbesondere verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht mehr nach 30 Jahren (BGE 147 II 309, Erw. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2020 vom 24. August 2020, Erw. 4.1). Speziellen Situationen des Vertrauensschutzes kann jedoch mit massgeschneiderten Lösungen im Einzelfall Rechnung getragen werden.