6. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass eine nichtige Baubewilligung nicht als Vertrauensgrundlage in Frage komme (angefochtener Entscheid, Erw. 3.5). Ob dies zutrifft, ist mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_80/2022 vom 30. November 2023, wo das Bundesgericht der Rückbauanordnung entgegenstehende Gründe des Vertrauensschutzes trotz Vorliegens einer nichtigen Baubewilligung prüfte (vgl. Erw. 4), fraglich, braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.