Es handelt sich um eine (formell und materiell) rechtswidrige Baute. Da die Zustimmung des Regierungsrat als unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element somit auch nachträglich nicht erteilt werden kann, ist die kommunale Baubewilligung vom 2. Februar 1962 als nichtig zu betrachten (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 21, Erw. 5b; Urteile des Bundesgerichts 1C_15/2022 vom 7. August 2023, Erw. 5.3, 1C_260/2021 - 12 -