5.3.3. Zusammengefasst war die Baubewilligung vom 2. Februar 1962 aufgrund der fehlenden Zustimmung des Regierungsrats zur Unterschreitung der Waldabstandsvorschriften formell rechtswidrig. Diese kann somit nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Bundesrechts wegen (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG; siehe vorne Erw. 3.3) keine Wirkungen entfalten und wird nicht rechtsgültig. Hinzu kommt, dass das Wochenendhaus Nr. ddd seinerzeit nicht in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurde. Es handelt sich um eine (formell und materiell) rechtswidrige Baute.