Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer war § 111 Forstgesetz als forstpolizeiliche Bestimmung gemäss § 2 Abs. 1 Forstgesetz explizit für den gesamten Wald, unabhängig von dessen Eigentümer, anwendbar. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der baupolizeilich begründeten Waldabstandsvorschriften: Neben gesundheits- und forstpolizeilichen, landschaftsschützerischen sowie raumplanerischen Zielen dienten sie insbesondere dem Schutz des Waldes vor Brandgefahr, dem Schutz von Bauten, der Sicherung der Erholungsfunktion und einer Milderung des Kontrastes zwischen Waldrandsilhouette und Bauten (ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1977, S. 476).