Im Unterschied zur heutigen Rechtsordnung wurde damals bei Bauvorschriften nicht strikt zwischen öffentlichem und privatem Recht unterschieden. Vielmehr enthielt das aEG ZGB auch baurechtliche Vorschriften und die Kompetenzregelung betreffend den Erlass von raumplanungsrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 103 ff. aEG ZGB; Vollziehungsverordnung zu den §§ 103 – 116 des Einführungsgesetzes zum ZGB über Bauvorschriften der Gemeinden vom 21. Januar 1949; FORESTIER, a.a.O., S. 13 ff.; ZIMMERLIN, a.a.O., S. 1).