a Forstgesetz (Schutz des Waldes vor Feuergefahr) im Jahr 1911 aufgehoben wurde und § 111 Forstgesetz betreffend den einzuhaltenden Waldabstand neu auf § 87 Abs. 2 aEG ZGB verwies, welcher einen Waldabstand von 20 m vorschrieb. Die Zustimmung des Regierungsrats bei Unterschreitung des Waldabstands blieb notwendig. Es schadete auch nicht, dass der Waldabstand mit dem aEG ZGB ab diesem Zeitpunkt in einem privatrechtlichen Erlass definiert wurde. Im Unterschied zur heutigen Rechtsordnung wurde damals bei Bauvorschriften nicht strikt zwischen öffentlichem und privatem Recht unterschieden.