Gestützt auf den Wortlaut von § 111 Forstgesetz "Wer ohne Bewilligung des Regierungsrats näher als 90 m vom Walde Gebäulichkeiten aufführt, […] muss dieselben wieder abbrechen" ist die Erkenntnis der Vorinstanz, es handle sich um eine Gültigkeitsvorschrift, nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Daran änderte nichts, dass die explizite Regelung des Abstands von 90 Metern in § 45 lit. a Forstgesetz (Schutz des Waldes vor Feuergefahr) im Jahr 1911 aufgehoben wurde und § 111 Forstgesetz betreffend den einzuhaltenden Waldabstand neu auf § 87 Abs. 2 aEG ZGB verwies, welcher einen Waldabstand von 20 m vorschrieb.