84, Duplikbeilage 2]). Vor diesem Hintergrund und im Bewusstsein, dass solche Baubewilligungen möglichst zurückhaltend zu erteilen sind, entsprach der Gemeinderat Q._____ mit Beschluss vom 2. Februar 1962 dem Gesuch unter der Bedingung, dass das Bauobjekt der Landschaft angepasst werde (Vorakten BVUAFB.16.2263-1). Die damals gemäss § 111 des Forstgesetzes vom 29. Februar 1860 (im Folgenden: Forstgesetz [Beschwerdebeilage 21]) notwendige Zustimmung des Regierungsrats blieb unerwähnt; sie lag ausweislich der Akten nicht vor. - 11 -