Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, die rechtliche Lage betreffend Waldabstand sei unklar, insbesondere fände die damalige Fassung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. März 1911 (aEG ZGB) keine Anwendung, da für die Erteilung der Baubewilligung lediglich die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zu prüfen sei. Ebenso wenig sei das Forstgesetz vom 29. Februar 1860 anwendbar, weil es sich beim an die Parzelle angrenzenden Wald um Privateigentum handle (Beschwerde, S. 6 f.). Im Übrigen könnten sich die Beschwerdeführer durchaus auf den Vertrauensgrundsatz berufen.