Ebenso wenig könnten sich die Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Der Gemeinderat habe ursprünglich nur ein "einfaches Ferienhäuschen" bewilligt, welches keine grossen Investitionen erfordert habe und mittlerweile vollständig abgeschrieben sei. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte höhere Wert sei nur darauf zurückzuführen, dass bereits ihre Rechtsvorgänger ohne Baubewilligung bauliche Investitionen vorgenommen hätten. Dieses Fehlverhalten hätten sich die Beschwerdeführer anzurechnen lassen (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3 f.).