5. 5.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim Wochenendhaus Nr. ddd zwar um eine altrechtliche, jedoch rechtswidrig erstellte Baute handle. Die Baubewilligung sei im Jahr 1962 trotz Unterschreitung des vorgeschriebenen Waldabstands ohne Zustimmung des Regierungsrats erteilt worden, weshalb sie nichtig sei. Die Beschwerdeführer könnten sich deshalb nicht auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG berufen (angefochtener Entscheid, Erw. 3.1). Ebenso wenig könnten sich die Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen.