4.2.2. In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind; eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 RPG bleibt vorbehalten (Art. 16a Abs. 1 RPG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Wochenendhaus Nr. ddd dient Freizeit- und Erholungszwecken und nicht der Landwirtschaft (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG). Die Erteilung einer (ordentlichen) Baubewilligung fällt mangels Zonenkonformität unbestrittenermassen ausser Betracht.