nicht vorwerfen, die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt zu haben. -8- 4. 4.1. Nach Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer (ordentlichen) Baubewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2 lit. a und b). 4.2. 4.2.1. Zur Zonenkonformität hielt das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, Folgendes fest (Verfügung vom 8. Juli 2021, S. 1 f. [Vorakten, act. 28]):