Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hat in seiner Verfügung vom 8. Juli 2021 umfassend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführer abzuweisen und das Wochenendhaus Nr. ddd zu beseitigen ist. Der Gemeinderat hat diese Verfügung zum integrierenden Bestandteil seines Entscheides erklärt und den Beschwerdeführern zugestellt (vgl. Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 9. August 2021, Rz. 13 [Vorakten, act. 29]). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, was der Gemeinderat ergänzend zu den detaillierten Ausführungen der kantonalen Behörde hätte darlegen müssen. Es lässt sich dem Gemeinderat Q._____