(ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau [Kommentar BauG], N. 4 zu § 63 BauG). Wird wie vorliegend keine Baubewilligung erteilt und die Beseitigung der Baute verfügt, muss der Gemeinderat das Baugesuch ebenfalls abweisen (§ 64 Abs. 5 BauG). Der Entscheid der kantonal zuständigen Behörde ist der Bauherrschaft gleichzeitig mit dem kommunalen Entscheid zu eröffnen (Art. 25a Abs. lit. d RPG, § 64 Abs. 5 BauG).