3. 3.1. In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer zunächst, der Gemeinderat Q._____ habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er seinen Beschluss vom 9. August 2021 ungenügend begründet und lediglich pauschal auf die Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 8. Juli 2021 verwiesen habe.