7. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte namens des Regierungsrats mit Stellungnahme vom 16. November 2023: 1. Die Beschwerde (inkl. Rechtsbegehren Ziffer 5) sei kostenfällig abzuweisen. 2. Der mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 eventualiter gestellte Sistierungsantrag sei abzuweisen. 8. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 replizierten die Beschwerdeführer, wobei sie an ihren Anträgen und ihrer Begründung festhielten 9. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wurde den Parteien die Antwort des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) betreffend Inkrafttreten der Revision Raumplanungsgesetz, 2. Etappe, zur Kenntnisnahme zugestellt.