5. Subsubsubeventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis aufgrund der Motion 21.4334 "Verjährung der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone" (Einreichungsdatum 12. Oktober 2021) ein Gesetzesänderungsentwurf vorliegt und National- und Ständerat darüber abgestimmt haben und es sei das Verfahren dann, unter Berücksichtigung der dann allenfalls beschlossenen Gesetzesänderung, weiterzuführen. 6. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukommt.