2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000161 vom 22. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000161 vom 22. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Beschwerdeführer zu verpflichten, den Zustand von 2010 des Gebäudes Nr. ddd auf LIG Q._____ Nr. aaa wiederherzustellen.