2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.−, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 618.50, insgesamt Fr. 3'618.50, werden den Beschwerdeführern A._____, B._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.− haben sie somit noch Fr. 1'618.50 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.