tenden erheblichen negativen Folgen für die Gesundheit des Beschwerdeführers wären für ihn belastender und würden einen stärkeren Eingriff bedeuten als die Fortsetzung der aktuellen stationären Behandlung während einer gewissen Zeit. Zusammenfassend ist für das Verwaltungsgericht erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der PDAG, die eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist. 5. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. B., mobile aerzte AG, vom 31. März 2023, ist demzufolge abzuweisen.