Da der Beschwerdeführer nur über sehr eingeschränkte und vordergründige Behandlungseinsicht verfügt, müsste im Falle einer sofortigen Entlassung mit einer baldigen erneuten Eskalation und einer weiteren Klinikeinweisung gerechnet werden. Zudem bestünde diesfalls die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers und einer Chronifizierung der Symptome. Diese bei einem heutigen Austritt zu erwar- - 10 -