Auch der Gutachter führte in seinem mündlichen Gutachten anlässlich der Verhandlung vom 14. April 2023 aus, dass der Beschwerdeführer sich trotz einer gewissen Stabilisierung noch in der Akutphase befinde und die Psychose des Beschwerdeführers mit einer neuroleptischen Medikation behandelt werden müsse (Protokoll, S. 19). Sowohl die Klinikvertreterin wie auch der Gutachter sind sich einig, dass der Abbau der Akutmedikation nicht in einem ambulanten Rahmen vorgenommen werden könne, da diese Phase eine engmaschige Begleitung erfordere, um bei Bedarf eingreifen zu können.