Aufgrund der nur teilweise vorhandenen Einsicht der Behandlungsbedürftigkeit fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Dies bestätigte sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer die nach dem letzten Klinikaufenthalt -7- verordneten Medikamente in Eigenregie abgesetzt hatte (Pflegeverlaufsbericht vom 23.03.2023, 15:14 Uhr, WBE.2023.105). In Anbetracht der hiervor aufgeführten Umstände war die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nach der Zurückbehaltung in der Klinik der PDAG am 31. März 2023 auch im Interesse des Beschwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismässig.