3.2.3. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die vorab gemachten Ausführungen kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung behandlungsbedürftig war. Dies nicht nur um eine weitere Zustandsverschlechterung verbunden mit einer Selbstgefährdung des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern ebenso aufgrund einer möglichen Fremdgefährdung unter Verkennung der Realität. Aufgrund der nur teilweise vorhandenen Einsicht der Behandlungsbedürftigkeit fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht.