3.2. 3.2.1. Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychotisch, bedrohlich und fremdgefährdend gewesen sei. Er habe sich in einer akuten Psychose befunden (Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung, S. 2 f.).