akute behandlungsbedürftige Psychose mit Wahnideen, Impulsivität und Stimmungsschwankungen handle (Protokoll, S. 19). 2.3. Mit Blick auf die erwähnten fachärztlichen diagnostischen Einschätzungen, die Akten und den an der Verhandlung vom 14. April 2023 gewonnen persönlichen Eindruck steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der exakten Diagnose an einer behandlungsbedürftigen Psychose leidet. Somit liegt ein Schwächezustand aufgrund einer psychischen Störung i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB vor.