Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.126 / mk / we Art. 69 Urteil vom 14. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Haefeli Gerichtsschreiberin Klein Beschwerde- A._____, geboren am […]1991, führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Zurückbehaltung) Entscheid von Dr. med. B._____, mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 31. März 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A. befand sich bereits vom 9. November 2022 bis 18. November 2022 stationär in der Klinik der PDAG in Behandlung. Damals wurde eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide (Abhängigkeits- syndrom) sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt diagnostiziert (Austrittsbericht der Hospitalisation im 2022, S. 1, vgl. Verfahren WBE.2023.105). B. 1. 1.1. A. trat am 20. März 2023 freiwillig in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) ein. Am 21. März 2023 ordnete die Leitende Ärztin die Zurückbehaltung von A. an. In der Folge wurde die fürsorgerische Unterbringung von A. durch den aufgebotenen Arzt mit Entscheid vom 22. März 2023 angeordnet. Mit Schreiben vom 27. März 2023 zog A. die vorab erhobene Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid wieder zurück und unterzeichnete die Erklärung, dass er freiwillig in der PDAG verbleibe und gewillt sei, den Anordnungen der Ärztinnen und Ärzte sowie des Pflegepersonals nachzuleben. 1.2. Am 31. März 2023 ordnete C., Leitender Arzt, PDAG, die erneute Zurückbehaltung von A. an. Mit Entscheid von Dr. med. B., mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 31. März 2023 wurde die fürsorgerische Unterbringung von A. in der Klinik der PDAG angeordnet. 2. Mit Eingabe vom 1. April 2023 (Eingang gleichentags per Email) erhob A. Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid. 3. Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2023 wurden verschiedene Beweis- anordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Ausserdem wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, D., als Zeugin vorgeladen. Zudem wurde Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als sachverständige Person mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 14. April 2023 vorgeladen. -3- 4. 4.1. An der Verhandlung vom 14. April 2023 in der Klinik der PDAG nahmen der Beschwerdeführer sowie für die Einrichtung Dr. med. F., Oberärztin, und G., Assistenzarzt, teil. Zudem waren die Ehefrau des Beschwerdeführers, D., sowie der Vater des Beschwerdeführers, H., als Zeugen und Dr. med. E. als sachverständiger Psychiater anwesend. 4.2. Nach der Befragung aller Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. 4.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Be- schwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, wel- ches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde. 5. 5.1. Das Urteil wurde in der Folge im Dispositiv an die Beteiligten verschickt. 5.2. Mit Eingabe vom 18. April 2023 (Eingang gleichentags per E-Mail) erhob A. "Beschwerde gegen die Fürsorgerische Unterbringung (FU)". Da diese Eingabe innert der ab Zustellung des Urteilsdispositivs vom 14. April 2023 laufenden Frist von 30 Tagen erfolgte, wurde das Schreiben als Begründungsbegehren entgegengenommen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde ge- mäss Art. 439 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. B., mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 31. März 2023 zuständig. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zi- vilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). -4- II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraus- setzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. 2.1. Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geistigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Stö- rung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2021 [nachfolgend: KOKES-Praxisanleitung], S. 247). Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD- 11) und darin insbesondere Kapitel V über die psychischen Störungen. 2.2. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Prozessgeschichte, lit. A), wurde beim Be- schwerdeführer im Rahmen des ersten Klinikaufenthaltes im November 2022 eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide (Ab- hängigkeitssyndrom; ICD-10: F12.2) sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) diagnostiziert. Im Verlauf des aktuellen Klinikaufenthaltes wechselte die Diagnose über eine akut polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizo- phrenie (ICD-10: F23.1) hin zur aktuellen Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie eines Cannabismissbrauchs ([ICD-10 F12.1]; Verlaufsbericht vom 12. April 2023, S. 1). Diese Diagnose kann der Beschwerdeführer nicht annehmen; er ist der Meinung, dass es sich dabei nur um ein Vorurteil der Ärzte in der Klinik der PDAG handle (Protokoll der Verhandlung vom 14. April 2023 [nachfolgend: Protokoll], S. 10). Der die aktuelle fürsorgerische Unterbringung anordnende Arzt stellte eine akute Psychose beim Beschwerdeführer fest (Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 31. März 2023, S. 2 f.). Der Gutachter äusserste sich im mündlichen Gutachten anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsge- richt vom 14. April 2023 dahingehend, dass es sich sicherlich um eine -5- akute behandlungsbedürftige Psychose mit Wahnideen, Impulsivität und Stimmungsschwankungen handle (Protokoll, S. 19). 2.3. Mit Blick auf die erwähnten fachärztlichen diagnostischen Einschätzungen, die Akten und den an der Verhandlung vom 14. April 2023 gewonnen per- sönlichen Eindruck steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Be- schwerdeführer ungeachtet der exakten Diagnose an einer behandlungs- bedürftigen Psychose leidet. Somit liegt ein Schwächezustand aufgrund einer psychischen Störung i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB vor. 3. 3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB lei- det, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Per- sonensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und an- dere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme an- geordnet werden. Dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt wer- den muss, drückt Art. 426 Abs. 1 ZGB mit den Worten aus: "… wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann." Die fürsor- gerische Unterbringung muss also ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB). 3.2. 3.2.1. Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychotisch, bedrohlich und fremdgefährdend ge- wesen sei. Er habe sich in einer akuten Psychose befunden (Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung, S. 2 f.). 3.2.2. Gemäss dem pflegerischen Verlaufsbericht habe der Beschwerdeführer sich wiederholt durch Mitpatienten bedroht gefühlt und will am 5. April 2023 auch ein Messer bei einem Mitpatienten gesehen haben (Pflegeverlaufs- bericht vom 06.04.2023, 12:40 Uhr, 05.04.2023, 20:19 Uhr, 03.04.2023, 10:54 Uhr, 30.03.2023, 10:53 Uhr). Auch anlässlich der Verhandlung vom 14. April 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich nach wie vor bedroht fühle, da es in der Klinik Mitpatienten gäbe, die vor ihm Liegestützen machen würden und ihn dabei wütend anschauen würden. Er setze sich dagegen zur Wehr, indem er ebenfalls Liegestützen mache und -6- währenddessen zurückschauen würde (Protokoll, S. 7 f.). Gemäss Pflege- verlaufsbericht habe sich der Beschwerdeführer zudem stark psychotisch gezeigt und habe berichtet, dass er sehen könne, dass das Pflegepersonal ihm Küsse schicke und dass er etwas Besseres und Grösseres sei als alle anderen in der Klinik. Zudem sei er aufgrund der Rückbehaltung stark ge- reizt gewesen und verbal ausfällig geworden mit den Worten "ich ficke euch und eure Familien" (Pflegeverlaufsbericht vom 31.03.2023, 13:29 Uhr). Später habe er weiter gedroht "ich merke mir jedes eurer Gesichter und ihr werdet noch schlimme Sachen erleben", weshalb auch eine erste Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit notwendig geworden sei (Pflegever- laufsbericht vom 31.03.2023, 15:08 Uhr). Am 2. April 2023 kam es zu einer zweiten Einschränkung der Bewegungsfreiheit, da der Beschwerdeführer sich gegenüber dem Pflegepersonal verbal aggressiv gezeigt und Mord- drohungen ("ich werde dafür sorgen, dass Sie sterben") ausgesprochen habe (Bericht der WE-Visite mit Dr. I. vom 2. April 2023, S. 1; Pflegeverlaufsbericht vom 02.04.2023, 10:24 Uhr). Gemäss Fremdanam- nese durch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe dieser des Weiteren geäussert, dass er verfolgt werde und dass Illuminati auch involviert seien, zudem, dass er Gott sei und dass Gott ihn als Propheten ausgewählt habe. Darüber hinaus habe er gesagt, dass er die Herzen von anderen Menschen hören könne (Pflegeverlaufsbericht vom 24.03.2023, 16:45 Uhr sowie 21.03.2023, 11:05 Uhr, WBE.2023.105). Gemäss Pflegeverlaufsbericht wolle der Beschwerdeführer ein Präsident der Schweiz werden und auch als ein solcher sterben. An anderer Stelle habe er gesagt, dass er eigentlich zum Richter der Welt berufen sei (Pflegeverlaufsbericht vom 23.03.2023, 15:15 Uhr, WBE.2023.105; Pflegeverlaufsbericht vom 05.04.2023, 13:17 Uhr). Des Weiteren habe er ausgesagt, dass er im Kosovo Präsident werden würde (Pflegeverlaufsbericht vom 03.04.2023, 10:33 Uhr). Zu einem früheren Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch berichtet, dass sein Mobiltelefon abgehört werde und dass ihn eine Schlange in die Lippen gebissen habe, er aber keine Angst vor Schlangen habe und er dieser den Kopf abbeissen würde (Pflegeverlaufsbericht vom 21.03.2023, 09:58 Uhr, WBE.2023.105). 3.2.3. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die vorab gemachten Aus- führungen kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung behandlungsbedürftig war. Dies nicht nur um eine weitere Zustandsverschlechterung verbunden mit einer Selbstgefährdung des Be- schwerdeführers zu verhindern, sondern ebenso aufgrund einer möglichen Fremdgefährdung unter Verkennung der Realität. Aufgrund der nur teil- weise vorhandenen Einsicht der Behandlungsbedürftigkeit fiel eine ambu- lante Behandlungsvariante ausser Betracht. Dies bestätigte sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer die nach dem letzten Klinikaufenthalt -7- verordneten Medikamente in Eigenregie abgesetzt hatte (Pflegeverlaufs- bericht vom 23.03.2023, 15:14 Uhr, WBE.2023.105). In Anbetracht der hiervor aufgeführten Umstände war die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nach der Zurückbehaltung in der Klinik der PDAG am 31. März 2023 auch im Interesse des Beschwerdeführers ge- rechtfertigt und verhältnismässig. 4. 4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraus- setzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Be- handlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung organisiert werden konnte. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt entlassen werden kann. Kann einer Person die nötige Sorge anders erwie- sen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme an- geordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.1). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die umgehende Entlassung aus der Klinik der PDAG. Er wolle zurück zu seiner Familie, die er sehr vermisse. Zu- hause würde er dann lesen und die Zeit mit seiner Familie verbringen, die Kinder in die Schule begleiten und Essen zubereiten wollen (Protokoll, S. 2 und 10). 4.2.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er in der Klinik der PDAG nicht zum Lesen und zur Ruhe komme, da er dauernd gestört werde, wes- halb er nach Hause wolle, wo dies nicht der Fall sei (Protokoll, S. 9 f.). Er räumte aber auch ein, dass es zuhause auch ziemlich anstrengend sei (Protokoll, S. 11). Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seinen Eltern, seiner Frau und den drei Kindern zusammen im selben Haushalt. Das Zusammenleben sei ein Auf und Ab und nicht so schön, da sie sich nicht immer verstehen würden (Protokoll, S. 4). Die Klinikvertretung gibt zu -8- bedenken, dass zwar 20 andere Patienten mit auf der Station seien, der Beschwerdeführer aber zuhause mit den Kindern aufgrund der Reizüberflutung auch potentiell gefährdet sei (Protokoll, S. 18). Auch der Gutachter ist der Meinung, dass die Belastung zuhause hoch sei (Protokoll, S. 19). 4.2.3. Im 20[…] sei der Beschwerdeführer als Mitarbeiter in einer […] Filiale Opfer eines Raubüberfalles geworden, wovon er eine posttraumatische Be- lastungsstörung davongetragen habe, welche ihn nach einer gewissen Zeit gezwungen habe, wieder zurück in seinen alten Beruf als […] zu gehen, welchen er aber mittlerweile eigentlich auch nicht mehr ausüben könne aufgrund gesundheitlicher Probleme mit dem Knie (Protokoll, S. 3 und 5). Während der Corona-Krise habe er dann seine Stelle als […] verloren und sei seither auf Stellensuche. Er lebe zurzeit von den Eltern, mache Schulden und belaste seine Kreditkarte. Bei seinen Eltern habe er mittlerweile über Fr. 50'000.00 Mietschulden (Protokoll, S. 4). 4.2.4. Auch wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers verbessert habe, sei dieser gemäss den Ausführungen der an der Verhandlung vom 14. April 2023 anwesenden Oberärztin noch nicht ausreichend stabil für eine Ent- lassung (Protokoll, S. 17 f.). Der Augenschein anlässlich der Verhandlung vom 14. April 2023 stützte diese Einschätzung, da der Beschwerdeführer scheinbar nach wie vor einen gewissen fehlenden Bezug zur Realität hat. So kann er sich mittlerweile zwar davon distanzieren, dass er Präsident des Kosovos werde, gibt aber an, dass er das schon gerne immer noch werden möchte. Er sei als Löwe geboren worden und wolle als Löwe sterben. Das sei immer noch Fakt. Des Weiteren ist er überzeugt davon, dass er auf- grund des Überfalls als Opfer noch Fr. 375'000.00 zugute habe. Zudem habe er auch bei den Euromillions gewonnen (Protokoll, S. 9). 4.2.5. 4.2.5.1. Der Beschwerdeführer habe die Medikation der letzten Hospitalisation vor dem aktuellen Klinikeintritt aufgrund von Nebenwirkungen abgesetzt. Er habe das Gefühl gehabt, nicht er selbst zu sein (Pflegeverlaufsbericht vom 23.03.2023, 15:14 Uhr, WBE.2023.105). Gemäss dem Pflegeverlaufs- bericht und den Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 14. April 2023 wolle der Beschwerdeführer zwar am liebsten nur auf pflanzliche Medi- kamente zurückgreifen, konnte aber trotz anfänglicher Ablehnung meistens trotzdem dazu motiviert werden, die verschriebenen Medikamente freiwillig einzunehmen (vgl. beispielsweise Pflegeverlaufsbericht vom 11.04.2023, 11:28 Uhr; 06.04.2023, 12:40 Uhr; 02.04.2023, 10:50 Uhr, 11:21 Uhr und 12:24 Uhr; 01.04.2023, 15:34 Uhr; Protokoll, S. 3). Zwar gab der Be- schwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 14. April an, dass er die -9- verordneten Medikamente zuhause weiter nehmen würde, wenn die Ärzte das empfehlen würden, solange dies notwendig sei. Er war aber auch der Meinung, dass er die Medikamente nicht brauche und er nur Relaxane nehmen würde, da dies das einzige pflanzliche Mittel sei – nebst einem Joint oder CBD –, das ihm passe (Protokoll, S. 7). 4.2.5.2. Nach Angaben der behandelnden Oberärztin erhalte der Beschwerdefüh- rer gegenwärtig 10mg Haldol, 20mg Valium und 25mg Olanzapin als Dauermedikation. Das Haldol und das Valium müsse nun schrittweise ab- gebaut werden und es gelte zu beobachten, wie die Stabilität des Zustands des Beschwerdeführers sich entwickle und ob ohne die Akutmedikation eine Stabilisierung möglich sei (Protokoll, S. 18). Auch der Gutachter führte in seinem mündlichen Gutachten anlässlich der Verhandlung vom 14. April 2023 aus, dass der Beschwerdeführer sich trotz einer gewissen Stabilisie- rung noch in der Akutphase befinde und die Psychose des Beschwerde- führers mit einer neuroleptischen Medikation behandelt werden müsse (Protokoll, S. 19). Sowohl die Klinikvertreterin wie auch der Gutachter sind sich einig, dass der Abbau der Akutmedikation nicht in einem ambulanten Rahmen vorgenommen werden könne, da diese Phase eine engmaschige Begleitung erfordere, um bei Bedarf eingreifen zu können. Die beiden Fachärzte sind sich einig, dass insbesondere aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht, ein hohes Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer die Medikation zuhause nicht einnehmen würde. Das entsprechende Rück- fallrisiko sei erheblich und es wäre eine rasche Rehospitalisation nach einer Entlassung zu erwarten (Protokoll, S. 18 f.). 4.2.6. Wie von der Klinikvertreterin sowie dem psychiatrischen Gutachter über- einstimmend geschildert, benötigt der Beschwerdeführer zur weiteren Ver- besserung und Stabilisierung seines psychischen Zustandes eine neuro- leptische Behandlung. Deren Einstellung ist noch nicht abgeschlossen. Vor einem Klinikaustritt müssen zudem die Akutmedikation abgebaut und eine ambulante Nachbetreuung – der Gutachter empfiehlt ein Home-Treatment (Protokoll, S. 19 f.) – organisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Fortsetzung der stationären Behandlung in der Klinik der PDAG im heuti- gen Zeitpunkt geeignet und erforderlich, um den Behandlungsbedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Da der Beschwerdeführer nur über sehr eingeschränkte und vordergrün- dige Behandlungseinsicht verfügt, müsste im Falle einer sofortigen Entlas- sung mit einer baldigen erneuten Eskalation und einer weiteren Klinikein- weisung gerechnet werden. Zudem bestünde diesfalls die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers und einer Chronifizierung der Symptome. Diese bei einem heutigen Austritt zu erwar- - 10 - tenden erheblichen negativen Folgen für die Gesundheit des Beschwerde- führers wären für ihn belastender und würden einen stärkeren Eingriff be- deuten als die Fortsetzung der aktuellen stationären Behandlung während einer gewissen Zeit. Zusammenfassend ist für das Verwaltungsgericht er- stellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der PDAG, die eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Ein- richtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist. 5. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. B., mobile aerzte AG, vom 31. März 2023, ist demzufolge abzuweisen. III. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) werden die Prozesskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufer- legt. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Partei- entschädigung fällt aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 11. Mai 2023 bei der PDAG und danach beim Familiengericht J. liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt. - 11 - Zustellung an: den Beschwerdeführer die PDAG Mitteilung an: Dr. med. B., mobile aerzte AG das Familiengericht J. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Windisch, 14. April 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Klein