Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer habe in seiner Einsprache nicht behauptet, seine soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland sei stark gefährdet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren, nachdem der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht beanstandet. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich keine aus den Akten und werden auch nicht geltend gemacht.