Wie die Vorinstanz zudem richtig ausgeführt hat, ist sodann ein nachehelicher Härtefall auch aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verneinen (act. 7 f.). Weder der zehnmonatige Aufenthalt, während dem der Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, noch seine dabei erfolgte sprachliche und soziale Integration noch seine erst kurze berufliche Integration und finanzielle Unabhängigkeit noch sein Gesundheitszustand und auch nicht seine familiären Verhältnisse lassen für sich alleine oder unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf einen nachehelichen