Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt seine Behauptungen mit praktisch denselben Worten. Auch nennt er keine Beweise und legt auch keine solche vor, die seine Behauptungen untermauern könnten. Obschon er inzwischen rechtskräftig wegen Drohung und Tätlichkeit zum Nachteil seiner früheren Ehefrau verurteilt wurde, wiederholt er in seiner Beschwerde die Behauptung, seine frühere Ehefrau habe ihn psychischer Gewalt ausgesetzt und am 26. Juni 2022 ohne Grund die Polizei gerufen. -9-