Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass und wie die behauptete eheliche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass zur Anwendung gelangt (Glaubhaftmachung). Die Vorinstanz hat sich sodann mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers reine Parteibehauptungen seien und weder die Systematik der behaupteten Misshandlung noch deren zeitliches Andauern und auch nicht die daraus angeblich entstandene subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder gar beweismässig unterlegt worden seien.