II. 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgestellt, dass die durch das MIKA verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz nicht zu beanstanden sind (act. 3 ff.). Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Einspracheverfahren (MIact. 129 ff.) und vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern.