3. -3- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 28. Februar 2023 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung von C._____ sei ordentlich zu verlängern.