Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 16. Dezember 2022 die Nichtverlängerung der zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 121 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 16. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 129 ff.). Am 28. Februar 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.