Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.124 / jr / we ZEMIS [***] (E.2023.007) Art. 85 Urteil vom 2. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- C._____, von Serbien führer vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 28. Februar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juni 2021 zur Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Nordmazedonierin D._____ (geb. [...]) in die Schweiz ein. Am [...] 2021 heiratete das Paar in Q. und am 16. September 2021 erhielt der Beschwerdeführer eine bis zum 31. August 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff., 46 ff., 54 ff., 64 f., 67). Am 26. Juni 2022 kam es zu einem Polizeieinsatz am gemeinsamen Wohn- sitz der Ehegatten. Dem Polizeiprotokoll ist zu entnehmen, dass die Ehe- frau des Beschwerdeführers ausgesagt hatte, es sei zwischen den Ehegat- ten am Vortag zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen und der Beschwerdeführer habe ein Brotmesser behändigt und gegen die Ehefrau gerichtet. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge polizeilich für fünf Tage aus der Familienwohnung weggewiesen, seine Ehefrau stellte gegen ihn Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeit und teilte dem MIKA mit E-Mail vom 28. Juni 2022 mit, der Beschwerdeführer sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und die Scheidung werde eingereicht (MI-act. 75 ff., 82 ff., 78). Das Familienleben wurde in der Folge nicht wiederaufgenom- men. Am 20. September 2022 liess die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Q. ein Eheschutzgesuch einreichen (act. 18 ff.). Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 20. Dezember 2022 unterzeich- neten die Ehegatten eine Scheidungskonvention mit umfassender Einigung (act. 31 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 22. Dezember 2022 wurde die Ehe geschieden (act. 28 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 16. De- zember 2022 die Nichtverlängerung der zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 121 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 16. Dezember 2022 liess der Be- schwerdeführer beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 129 ff.). Am 28. Februar 2023 erliess die Vorinstanz fol- genden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. -3- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. März 2023 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und stellte fol- gende Anträge (act. 10 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 28. Februar 2023 sei auf- zuheben und die Aufenthaltsbewilligung von C._____ sei ordentlich zu verlängern. 2. Eventuell: Es sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 28. Februar 2023 aufzuhe- ben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates - Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz an ihren Erwä- gungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte auffor- derungsgemäss die Akten ein (act. 33 ff., 39). Am 1. September 2023 ging beim Verwaltungsgericht der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. August 2023 gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Tätlichkeit, begangen am 25. Juni 2021, zum Nachteil von D._____, ein. Das Dokument wurde dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt (act. 42 ff., 45 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: -4- I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist der An- trag so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, dem Beschwerde- führer eine (neue) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, ein- zutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 AuG mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -5- II. 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend fest- gestellt, dass die durch das MIKA verfügte Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz nicht zu beanstanden sind (act. 3 ff.). Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, deckt sich inhaltlich im Wesent- lichen mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Einspracheverfahren (MI- act. 129 ff.) und vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungser- teilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine an- -6- dere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprü- fung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewil- ligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Niederlassungsberechtigten ab September 2021 über eine abgelei- tete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer seit Dezember 2022 von seiner früheren Ehefrau geschieden ist, wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungser- teilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Wider- rufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. 4. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat der Beschwerde- führer infolge der Scheidung sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner bishe- rigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 3 f.). 5. 5.1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung ableiten kann (act. 4 ff.), sind nicht zu beanstanden. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung im Rahmen eines nach- ehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine be- sondere Härte widerfahren würde. -7- 5.2.2. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen –, namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem an- wesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nach- gezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (ein- gehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3; 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21). Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), -8- - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefall- begründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Ver- längerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 5.3. Der Beschwerdeführer behauptet, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Vorbringen auseinander- gesetzt und zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzung von ehe- licher Gewalt auszugehen ist. Insbesondere ist die Vorinstanz darauf ein- gegangen, wann bei psychischer Druckausübung eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AIG vorliegt. Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass und wie die behauptete eheliche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass zur Anwendung gelangt (Glaubhaftmachung). Die Vorinstanz hat sich sodann mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers reine Partei- behauptungen seien und weder die Systematik der behaupteten Misshand- lung noch deren zeitliches Andauern und auch nicht die daraus angeblich entstandene subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder gar beweismässig unterlegt worden seien. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den ein- schlägigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt seine Behauptungen mit praktisch denselben Worten. Auch nennt er keine Beweise und legt auch keine solche vor, die seine Behauptungen unter- mauern könnten. Obschon er inzwischen rechtskräftig wegen Drohung und Tätlichkeit zum Nachteil seiner früheren Ehefrau verurteilt wurde, wieder- holt er in seiner Beschwerde die Behauptung, seine frühere Ehefrau habe ihn psychischer Gewalt ausgesetzt und am 26. Juni 2022 ohne Grund die Polizei gerufen. -9- Unter diesen Umständen erhellt, dass keine Rede davon sein kann, der Beschwerdeführer sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. Wie die Vorinstanz zudem richtig ausgeführt hat, ist sodann ein nachehe- licher Härtefall auch aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Be- schwerdeführers in der Schweiz zu verneinen (act. 7 f.). Weder der zehn- monatige Aufenthalt, während dem der Beschwerdeführer mit seiner frühe- ren Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, noch seine dabei erfolgte sprachliche und soziale Integration noch seine erst kurze be- rufliche Integration und finanzielle Unabhängigkeit noch sein Gesundheits- zustand und auch nicht seine familiären Verhältnisse lassen für sich alleine oder unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf einen nachehelichen Härtefall bzw. auf wichtige Gründe, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, schliessen. Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt würde, abgesehen von seiner strafrechtlichen Verurteilung, lediglich bedeuten, dass diesbezüglich keine öffentlichen Interessen gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen würden. Ein wichtiger Grund, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz aufgrund fortgeschrittener Integration erforderlich machen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer habe in seiner Einsprache nicht behauptet, seine soziale Wiedereingliede- rung in seinem Heimatland sei stark gefährdet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren, nachdem der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht bean- standet. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich keine aus den Akten und werden auch nicht geltend gemacht. 5.3.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine wichti- gen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. - 10 - 6. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 7). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe bzw. der geltend gemachten ehelichen Gewalt auf das Bestehen einer solchen Här- tefallsituation hindeuten würden. 7. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migra- tionsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/8). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner früheren Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. 4), weder ein nachehe- licher Härtefall (Erw. 5.3) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Erw. 6) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisheri- gen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und de- taillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter die- sen Umständen verzichtet werden. 8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten, kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen - 11 - werden. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet (act. 7 f., act. 10 ff.). 9. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 8). Der Be- schwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshin- dernisse geltend. 10. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 188.00, gesamthaft Fr. 1'388.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 12 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 2. November 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder