Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Da das Strassenverkehrsamt die Mindestentzugsdauer nicht überschritten hat, darf gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG der – immerhin jahrzehntelang – ungetrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers und dessen berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht berücksichtigt werden. Folglich ist die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG rechtmässig und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.