2.6. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der einschlägigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer schweren Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie von einem schweren Verschulden auszugehen. Damit liegt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor.