Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt bei einer Gesamtbetrachtung schwer. Dies umso mehr, als er gemäss Aktenlage ein mit der Umgebung vertrauter Berufsfahrer und nicht ortsfremd ist; so befährt er unter anderem die (über Q. führende) Strecke S.-T. (vgl. Bestätigung des Arbeitgebers "B. AG" und "C. AG" mit Sitz in S., vom 6. Oktober 2022, wonach der Beschwerdeführer als Senior-Chef [u. a.] die Chauffeure zu den vorgeladenen Fahrzeugen nach [u.a.] T. fahre; ferner ist die B. AG im Polizeirapport als Halter des vom Beschwerdeführer am […] 2021 gefahrenen Personenwagens eingetragen; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013, Erw. 2.3).