kehr hinter einem Fahrzeug gegebenenfalls unverhofft eine Person, welcher der Vortritt gewährt wurde, von links auf dem Fussgängerstreifen hervortreten könnte. Folglich ist es nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Fussgängerin sei hinter einem entgegenkommenden Fahrzeug auf die Strasse gekommen, was er zu spät habe sehen können (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 4). Vielmehr blieb ihm sogar mehr Zeit, um die von links kommende Fussgängerin zu erblicken, als wenn diese von der rechten Seite her auf die Strasse getreten wäre.