Das Fahren innerorts bei regem Verkehrsaufkommen verlangt von der fahrzeuglenkenden Person die uneingeschränkte Aufmerksamkeit. Spätestens, als er sich dem Fussgängerstreifen näherte, hätte der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit nochmals deutlich reduzieren und seine Bremsbereitschaft erhöhen müssen, da er morgens um 9.15 Uhr innerorts (überdies in der Nähe einer Bäckerei) offensichtlich mit Fussgängerverkehr hätte rechnen müssen. Bei gebotener Aufmerksamkeit wäre zudem ohne Weiteres vorhersehbar gewesen, dass im dichten Kolonnenver- - 12 -