12): Vorab lag die innerorts geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50km/h nicht markant höher als die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit; weiter führte bereits das vom Beschwerdeführer erwähnte hohe Verkehrsaufkommen notwendigerweise zu einer Anpassung der Geschwindigkeit nach unten; zudem blendete die tiefstehende Sonne den Beschwerdeführer, was zusätzlich eine Verringerung der Geschwindigkeit hätte mit sich bringen müssen. Das Fahren innerorts bei regem Verkehrsaufkommen verlangt von der fahrzeuglenkenden Person die uneingeschränkte Aufmerksamkeit.