Nach Angaben des Beschwerdeführers herrschte reger Kolonnenverkehr, weshalb maximal eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h möglich gewesen sei (polizeiliche Einvernahme beschuldigte Person vom […] 2021 [nachfolgend: Einvernahme], S. 2). Entgegen seiner Annahme entsprach dies jedoch unter den gegebenen Umständen keineswegs einer "geringen" Geschwindigkeit (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 12): Vorab lag die innerorts geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50km/h nicht markant höher als die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit;