Für einen vom Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren behaupteten "Kreisverkehr" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 12) findet sich in den Akten keinerlei Stütze. So oder anders würde sich ein solcher Umstand ohnehin nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, da sich das Fahrverhalten stets an den gegebenen Verhältnissen zu orientieren hat.