Wie sich dem Polizeirapport samt (nachträglich erstellter) Fotodokumentation vom 2. Dezember 2021 (nachfolgend: Polizeirapport) entnehmen lässt, waren die Strassenverhältnisse und die Witterung vor Ort gut sowie der betreffende Streckenabschnitt gerade und damit übersichtlich (Polizeirapport, S. 1; Fotoanhang zum Polizeirapport, S. 1). Für einen vom Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren behaupteten "Kreisverkehr" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 12) findet sich in den Akten keinerlei Stütze.