Art. 4 VRV). Der Fahrzeugführer muss Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.96/2006 vom 3. April 2006, Erw. 2.2; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [nachfolgend: Kommentar SVG], 2. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 33 SVG mit Hinweisen).